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/mnt/web722/b3/81/54127081/htdocs/WordPress_01/wp-includes/feed-rss2.php on line 8 Arbeit – satishu.de https://satishu.de Wed, 18 Apr 2018 19:20:55 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.4.3 https://satishu.de/wp-content/uploads/2017/09/cropped-SatBild2-32x32.png Arbeit – satishu.de https://satishu.de 32 32 86262345 #GedankenZurNacht https://satishu.de/gedankenzurnacht-16/ Mon, 27 Jul 2015 17:00:57 +0000 https://satishu.de/?p=1190 Ein weiterer #GedankenZurNacht für euch.

Ohne Zwang, entsteht Freiheit.

Was will ich damit sagen?

Relativ einfach: Wer ohne Zwang lebt, lebt in Freiheit.
Wir können das Prinzip anhand eines Sklaven sehen. Er wird dazu gezwungen zu arbeiten, dort zu wohnen, wo er wohnt und vielleicht ist er sogar angekettet oder gefesselt.
Das sind alles Zwangsmaßnahmen, die ihm seine Freiheit nehmen.

Stellen wir uns einfach einmal vor, dieser, besagter Sklave hätte freie Arbeitsplatzwahl, freie Wohnortwahl und wäre nicht angekettet und gefesselt. Er wäre frei. Er wäre auf jeden Fall kein Sklave mehr.

Wir sind auch keine Sklaven, da wir unseren Arbeitgeber frei wählen können. Wir können auch frei wählen, wo wir wohnen wollen. Niemand kettet uns an und niemand fesselt uns. Wir leben also in Freiheit.
Tun wir das?
Nicht immer.

Wieso tun wir das nicht? Weil wir immer noch den Zwang haben einen Arbeitgeber zu wählen. Ansonsten können wir unsere materialistischen Bedürfnisse nicht befriedigen. Wer kann sich schon ein Brötchen leisten, wenn er kein Geld hat?
Wir können aber frei wohnen! Nein, auch das können wir nicht. Ohne Geld funktioniert das nicht. Spätestens wenn der Vermieter mitbekommt, dass wir unsere Miete nicht zahlen, unternimmt er Anstrengungen um uns raus zu bekommen.
Ja, wir können natürlich auch das Glück haben, das wir in unserer eigenen Wohnung oder Haus wohnen. Aber auch da haben wir dann das Problem, das wir unbedingt Geld benötigen um das Anwesen zu erhalten.
Und zu guter Letzt will dann die Stadt Müllgebühren, der Staat Grundstückssteuern, usw. von uns haben. Wir benötigen also ein Einkommen. Hier wären wir wieder bei der Wahl des Arbeitgebers.

Aber immerhin sind wir nirgends wo angebunden und angekettet!

Nein, auch das stimmt leider nicht. Wir fesseln uns jeden Tag selber. Wir binden uns im Gedanken an Konventionen, die man schon immer so gemacht hat.
Wir geben uns freiwillig dem Zwang hin, dass wir immer das neueste Handy-Model haben müssen. Der Fernseher muss auch größer sein, als der des Kumpels. Auch das Auto muss natürlich das Schnellere sein.
Um uns das leisten zu können, müssen wir auch wieder irgendwo Geld herbekommen.

Sind wir also frei?

Ich würde ganz klar Nein sagen.
Wie ich oben schon erwähnt habe, lebt jemand in Freiheit, der ohne Zwang lebt.
Wir leben jedoch mit den Zwängen unbedingt uns einen Arbeitgeber suchen zu müssen. Dieser darf uns dann beschäftigen und durch den Verdienst können wir das Wettrüsten mit der Gesellschaft weiterführen.

Natürlich kann man jetzt sagen, dass wir nicht gepeitscht werden. Das ist doch schon Mal ein großer Vorteil.
Sicher kann man das so sagen. Wir behalten keine Striemen auf unserem Körper.
Aber wir behalten diese in unserem Geist, da wir uns gegenseitig selber peitschen.
Wir gucken Menschen, das ein alternatives Leben, ohne Arbeitgeber, führen schräg an. Wir unterstellen Menschen Schmarotzertum, weil wir selber neidisch darauf sind, das diese Menschen nicht arbeiten müssen.
Wir gönnen Menschen nicht, wenn sie sich in Ruhe einmal zurücklegen können, oder müssen.

Wieso tun wir das?
Warum schaffen wir nicht ein System in unserem, reichen Land, welches es ermöglicht, dass jeder Mensch sich einmal zurücklehnen kann?

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Arbeitnehmerüberlassung – Betroffene https://satishu.de/arbeitnehmerueberlassung-betroffene/ Mon, 09 Mar 2015 17:00:03 +0000 https://satishu.de/?p=894 Viele Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerüberlassung kommen direkt aus der Arbeitslosigkeit an die Unternehmen. Diese werden dann direkt von den jeweiligen Jobcentern oder Ämtern an die Firmen verwiesen.
Für Menschen in ALG-2 Bezug gibt es meist nur die Entscheidungsmöglichkeit: Entweder Zeitarbeit oder kein Geld mehr.
Dies kann sich natürlich zu einer gehörigen Belastung für die jeweiligen Menschen entwickeln.

Reguläre Arbeitsverhältnisse? Vielleicht.

Natürlich gibt es auch nach der Zeitarbeit das Problem, das die Menschen die dort zeitweise tätig gewesen sind, nicht unbedingt sofort wieder in einen reguläres Arbeitsverhältnis zurück finden. Viele Menschen kommen direkt von der Zeitarbeit um dann von den Jobcentern und Arbeitsämtern wieder dorthin vermittelt zu werden. Dies ist ein Teufelskreis aus dem die Betroffenen nicht unbedingt ausbrechen können.
Zusammen mit dem geringeren Einkommen bei der Zeitarbeit kann dies zu einer abnehmenden Lohnspirale führen, da sich das Arbeitslosengeld aus den Einkommen der letzten Jahre berechnet.
So kommen vor allem Menschen in Bedrängnis, welche eine ganze Familie zu ernähren haben.

Dennoch gibt es die Hoffnung der Menschen, das sie über die Arbeitnehmerüberlassung übernommen werden und so wieder eine Festanstellung finden. Diese Hoffnung bestätigt sich leider nicht so oft, wie es gut wäre.

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Arbeitnehmerüberlassung – Kündigung https://satishu.de/arbeitnehmerueberlassung-kuendigung/ Sun, 01 Mar 2015 17:00:28 +0000 https://satishu.de/?p=866 Ein Zeitarbeitnehmer oder Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung hat keinerlei zusätzliche Rechte bezüglich des Kündigungsschutzes. Er kann aus den gleichen Gründen und im gleichen Rahmen kündigen oder gekündigt werden, wie ein normaler Arbeitnehmer auch.

Dies bedeutet, dass der Kündigungsschutz erst ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten greift. Vorher ist der Arbeitgeber sehr frei in den Möglichkeiten der Kündigung. I.d.R. werden hier 2 Wochen Kündigungszeit vereinbart. Das ist der maximale Rahmen, um eine Probezeit zu vereinbaren.
Außerdem gilt der Kündigungsschutz nur in Betrieben ab 10 Vollbeschäftigten. Da die meisten Zeitarbeitgeber aber größer sind, trifft dieser i.d.R. zu.

Eine weitere Option des Kündigungsschutzes ist die Befristung des Arbeitsvertrages von Vornherein. Bis 1985 war diese Option sogar verboten, da eine Befristung als Umgehung betrachtet wurde.

Dies bedeutet für unseren Zeitarbeiter, dass er innerhalb der ersten 6 Monate relativ einfach aus dem Betrieb wieder entfernt werden kann. Insbesondere geschieht dies, sollte er den Erfordernissen oder Anforderungen des Arbeitgebers nicht entsprechen.

Natürlich kann der Entleiher aufgrund seines Vertrages mit dem Verleiher einen Arbeitnehmer kündigen, so dass dieser nicht mehr im Betrieb des Entleihers arbeitet. Der Vertrag zwischen Zeitarbeitnehmer und Verleiher ist davon natürlich unberührt und setzt sich weiter fort. Der Verleiher muss dann die allgemein bekannten Regeln anwenden, sollte er den Arbeitnehmer kündigen wollen.

Befristung des Arbeitsvertrages

Natürlich ist es möglich einen Arbeitsvertrag in einer Arbeitnehmerüberlassung von vornherein zu befristen, so dass eine Kündigung nicht notwendig ist. Hier haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, entweder eine Begründung mit einfließen zu lassen, oder die Begründung weg zu lassen.
Es ist möglich, den Vertrag bis zu 2 Jahre ohne Begründung zu befristen. Dazu darf der Arbeitnehmer allerdings nicht schon einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
Diese Regelung gilt für eine Befristung mit Sachgrund jedoch nicht. Hier wird in der Regel die Befristung an einen Auftrag gekoppelt. So wird mit Kündigung des Auftrages auch der Arbeitnehmer automatisch gekündigt.
Jedoch muss der Entleihbetrieb beweisen, dass es keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung mehr gibt.

Quellen:
de.wikipedia.org
rechtsrat.ws

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Arbeitnehmerüberlassung – In Deutschland https://satishu.de/arbeitnehmerueberlassung-in-deutschland/ Tue, 24 Feb 2015 17:00:01 +0000 https://satishu.de/?p=852 In Deutschland wurde die erste Leiharbeitsbude zur Arbeitnehmerüberlassung schon im Jahr 1960 gegründet.
Im Jahr 1972 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeführt und die Zeit der Entleihung auf maximal 3 Monate befristet. 1982 wurde die Entleihung ins Baugewerbe verboten und 1985 die Befristung der Entleihung auf 6 Monate verlängert. Diese Befristung wurde dann immer wieder schrittweise angehoben, bis der Wert schließlich 24 Monate erreichte.

Im Jahr 2003 wurden dann im Rahmen der Agenda 2010 unter Kanzler Gerhard Schröder und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement die Bestimmungen zur Höchstausleihdauer, des Befristungsverbots, sowie des Wiedereinstellungsverbots und des Synchronisierungsverbots ersatzlos aufgehoben. Im Ausgleich wurde ein Gleichbehandlungsgrundsatz eingeführt.
Hiermit sollte sichergestellt werden, dass Zeitarbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden sollten. Dies sollte für Lohn, Urlaub und Arbeitszeit gelten. Jedoch ist im Gesetzestext der Satz verankert, dass ein Tarifvertrag anders lautende Regelungen enthalten sein können.
Dies sollte der „Flexibilisierung des Arbeitsmarktes“ gelten und wurde mit dem 1. Januar gültig.
Der Equal Pay und Equal Treatment Grundsatz lässt jedoch eine Ausnahmen zulasten Arbeitnehmer in Tarifverträgen zu. Dies sollte lt. europäischem Recht auch die Ausnahme sein, ist jedoch in Deutschland eher die Regel.

Tarifverträge

Am 24. Februar wurde dann mit der Tarifgemeinschaft CGZP ein erster, abweichender Flächenvertrag vereinbart. Hierbei lag das Lohnniveau für die etwa 10.000 Beschäftigten ca. 40% unter dem, was der DGB und der Bundesverband Zeitarbeit (BZA) ausgehandelt hatten. In Folge dessen wurde der Vertrag zwischen DBG und BZA erneut verhandelt und ein Tarifvertrag geschlossen, der bis zu 33% niedriger lag als die unterste gesetzliche Grenze im Baugewerbe.
Mit diesem Schritt wurden derart niedrige Löhne in der Zeitarbeitsbranche verankert, so das Unternehmen damit begannen, nicht nur die Auftragsspitzen abzufangen, sondern auch Stammpersonal zu entlassen und dauerhaft Zeitarbeitsnehmer zu beschäftigen.
Dies führte zwischen 2003 und 2011 zu einer Verdreifachung der Angestellten in die unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt fielen.

Im Jahr 2010 stellte das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen fest das der Verband CGZP von Anfang an nicht tariffähig gewesen war und das die 280.000 Arbeitnehmer, welche in den ca. 1.600 Betrieben rückwirkend Anspruch auf Equal Pay und Equal Treatment hatten. Die entsprechenden Zeitarbeitsunternehmen mussten die Sozialversicherungsbeträge für die letzten 4 Jahre rückwirkend nachzahlen.

Aufgrund von Vorschlägen des DGB wurde am 1. Januar 2012 eine gesetzliche Lohnuntergrenze etabliert, welches ein Verleiher dem Arbeitnehmer zahlen muss. Dies gilt für in- und ausländische Verleiher.

Zahlen in der Branche

Wenn man sich die Zahlen der in der Zeit-, oder Leiharbeitsbranche Beschäftigten anschaut, so bemerkt man das in der Mitte des Jahres zumeist mehr Menschen beschäftigt sind, als am Ende des Jahres. Eine Ausnahme hiervon bietet lediglich die Jahre 2002, 2003, 2005, 2006 und 2009, wo zur Mitte des Jahres weniger Menschen beschäftigt waren, als gegen Ende des Jahres.
Für das Jahr 2009 kann man schlussfolgern, dass aufgrund der Finanzkrise des Jahres 2008 weniger Arbeitnehmer benötigt worden sind. Hier gab es zur Mitte des Jahres 2008 noch ca. 800.000 Zeitarbeitsnehmer, während es Mitte 2009 nur 600.000 waren. Dies ist der signifikanteste Rückgang.
Ansonsten lässt sich sehen, dass zwischen den Jahren 1996 und dem Jahr 2001 die Zahlen etwa verdoppelt haben. (ca. 180.000 auf 360.000)
In 2002 und 2003 ging die Anzahl der Beschäftigten nochmals kurz zurück auf ca. 330.000. Heute sind ca. 900.000 Menschen in der Zeitarbeit beschäftigt, welches zum Jahr 2003 eine Verdreifachung beträgt.
Die meisten dort angestellten Arbeiter sind im gewerblichen Bereich als Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsbeschreibungen angestellt. (ca. 1/3)
Frauen bilden in der Leiharbeit die Minderheit. Ende 2013 waren nur ca. 30% der beschäftigten Leiharbeitnehmer Frauen.

Zusätzlich zur Entlohnung durch den Verleiher bezogen 2010 noch ca. 52.000 Leiharbeitnehmer aufstockendes Arbeitslosengeld. Davon waren ca. 43.000 auf Vollzeitbasis beschäftigt.

Unternehmen, die eine Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen, unterliegen seit 2011 der Erlaubnispflicht. Diese Erlaubnis kann man von der Bundesagentur für Arbeit bekommen. Dies gilt für Unternehmen, die konzernintern, als auch unternehmensübergreifend sind.
Ausgenommen hiervon sind zum Beispiel Überlassungen zur Vermeidung von Kurzarbeit oder falls die Verleihung nicht ständig erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zu diesem Zweck eingestellt worden ist.

Die aktuell gültigen Tarifverträge sehen eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 35 Stunden/Woche vor. Diese wird aus einem Schlüssel berechnet, nach den Arbeitstagen des jeweiligen Monats, errechnet auf ein volles Jahr.
Gilt im Entleihbetrieb  eine 40 Stunden/Woche, so muss der Arbeitnehmer ebenfalls 40 Stunden/Woche arbeiten, wobei er nur 35 Stunden/Woche ausgezahlt werden. Die restlichen 5 Stunden/Woche werden dann dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben, welches der Verleiher betreibt. Stunden, welche über die 40 Stunden/Woche hinausgehen, werden ebenfalls dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben. Zuschläge werden im gleichen Monat ausgezahlt.
Das Arbeitszeitkonto kann je nach Tarifvertrag bis zu 150 oder 200 Plusstunden aufnehmen und diese werden i.d.R. erst mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verrechnet. Lediglich Stunden, die über 150 angehäufte Stunden hinausgehen müssen gegen Insolvenz abgesichert werden. Geht der Betrieb also Pleite, hat der Arbeitnehmer bis zu 150 Stunden umsonst gearbeitet.
Grundsätzlich werden für Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht ausgeliehen wird, keine Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto gebucht und der Lohn für einen 7 Stunden/Tag (35 Stunden/Woche) ausgezahlt. Den nicht ausgeliehenen Tag dem Arbeitszeitkonto zu belasten ist in Deutschland illegal. Das Arbeitszeitkonto dient nur dazu Freizeitausgleich für zuviel gearbeitete Stunden zu gewähren.

Es ist möglich dass der Arbeitgeber pro Monat zwei Tage Freizeitausgleich anordnen kann. Den Termin dafür kann der Arbeitgeber frei bestimmen, vorausgesetzt der Arbeitnehmer hat genügend Plusstunden auf seinem Konto. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf 2 freie Tage mittels Freizeitausgleichs. Diese muss er jedoch zuerst beantragen, welches der Arbeitgeber aus dringenden, betrieblichen Gründen ablehnen kann.

Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer ein Recht auf Lohnfortzahlungen. D.h. sie bekommen weiterhin ihren Lohn bei Urlaub, Krankheit und an Feiertagen. Verstößt ein Verleihbetrieb dagegen, so kann das zum Entzug der Erlaubnis führen.
Der Lohn des Arbeitnehmers richtet sich hierbei nach sog. Entgeltgruppen, für die Tätigkeit, welche der Arbeitnehmer übernehmen soll. Die Entgeldgruppen werden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen und können später nicht mehr abgewertet werden. Ausgenommen hierbei sind Arbeitnehmer, bei denen sich herausstellt, dass diese nicht die notwendigen Qualifikationen mitbringen um in der jeweiligen Stufe zu verbleiben.
Der Verleihbetrieb kann jedoch mit einer Zusatzvereinbarung die entsprechende Qualifikationsstufe nur zeitlich begrenzt anheben. Zum Beispiel für den Dauer eines Einsatzes.
Auch gewähren einige Firmen einen Verpflegungsmehraufwand für die Kosten von Fahrt- und Übernachtungen.

Je nach Tarifvertrag sind die Kündigungsfristen sehr kurz. In den ersten Wochen eines Arbeitszeitraumes teilweise sogar auf einen Tag reduziert. Zumeist gelten die gesetzlichen Fristen erst ab dem siebten Monat. Bis zum dritten Monat der Beschäftigung sind diese teilweise auf einer Woche eingedampft und gelten für befristete und unbefristete Beschäftigungsverhältnisse gleichermaßen.
Bei einer Kündigung seitens des Verleihers, muss er grundsätzlich eine entsprechende Sozialauswahl beachten.

Es ist auch möglich das der Verleiher gleichzeitig als Personalvermittler auftritt und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers beim Entleiher vorschlägt. Für diese Vermittlung bekommt der Verleihbetrieb i.d.R. zwischen 10% und 30% des zukünftigen Bruttojahresgehalts des Arbeitnehmers. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer vom Entleihbetrieb kostenlos übernommen wird, sobald die Einsatzdauer abgelaufen ist.

Steuerlich gesehen üben die Arbeitnehmer in einem Leiharbeitsverhältnis eine Auswärtstätigkeit aus. Entsprechend können Arbeitnehmer die Fahrten zum Betrieb des Verleihers als Werbungskosten geltend machen. Jedoch sind die Verpflegungskosten nur 3 Monate je Einsatzsstelle abzugsfrei. Entschädigungen die der Arbeitgeber für Fahrten und Verpflegung zahlt sind vollständig von der Steuer befreit.

In Deutschland gibt es mehr als 11.500 Zeit- und Leiharbeitsunternehmen, welche ca. 2% der Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. In den Niederlanden werden ca. 2,5% der Angestellten von dieser Branche beschäftigt, während es in Großbritannien sogar 5% sind.

Quellen:
de.wikipedia.org

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Arbeitnehmerüberlassung – Grundlegendes https://satishu.de/arbeitnehmerueberlassung-grundlegendes/ Mon, 16 Feb 2015 17:00:34 +0000 https://satishu.de/?p=481 Arbeitnehmerüberlassung oder wie es im Volksmund auch heißt: Leiharbeit.
Dies bezeichnet den Vorgang, das ein Arbeitgeber (Verleiher) seine/n Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) überlassen kann. Hierbei übernimmt der Dritte dann die Rechten und Pflichten des Arbeitgebers und zahlt dem eigentlichen Arbeitgeber ein gewisses Entgelt. Der Vorgang ist in der Regel zeitlich begrenzt.

Die Idee der Arbeitnehmerüberlassung stammt ursprünglich aus dem Land of the Free, den Vereinigten Staaten von Amerika. Hier haben zwei Anwälte für kurze Zeit eine Sekretärin benötigt. Da sie jedoch niemanden für kurze Zeit einstellen, bzw. von einer anderen Firma ausleihen konnten, entwickelten Sie diese Idee. Im Jahr 1948 gründeten Sie dann die Firma Manpower Inc. Das Model selber wurde schnell erfolgreich, so das sie schon 1956 in verschiedene europäische Staaten expandierten.

Als Grundlage hierfür gibt es in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Auch in Bezug auf den Kündigungsschutz gibt es bei einem solchen Arbeitsverhältnis keine Unterschiede.

Bei dem Vorgang schließt der Arbeitnehmer mit dem Verleiher einen üblichen Arbeitsvertrag, der mit dem Zusatz verbunden ist, dass der Verleiher den Arbeitnehmer an Dritte verleihen kann. Hierbei übernimmt der Verleiher in der Regel keine Gewährleistung über die Qualität der Arbeit. Auch Schäden durch Arbeitsausfall werden nicht übernommen. Diese Risiken gehen also vollständig auf den Entleiher über.
Einzig für die Qualifikation des Arbeitnehmers übernimmt der Verleiher das Risiko.
Lediglich die Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften muss (auch bei gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung) der Verleiher übernehmen.
Das Weisungsrecht hat hierbei der Entleiher überlassen. D.h. der Entleiher hat gegenüber dem Arbeitnehmer Weisungsbefugnis. Jedoch darf nur der Verleiher Weisungs- und pflichtwidriges Verhalten ahnden.

Entlohnung der Arbeit

Die Überlassung wird meist auf Stundenbasis dem Verleiher entlohnt. Hierbei wird bei Ingenieur-Tätigkeiten meist der dreifache Bruttolohn des Arbeitnehmers angesetzt.
Hierbei ist zu beachten, das der Ertrag des Verleihers sich durch diverse Faktoren verringern kann. Dies sind z.B. auftragsfreie Zeiten, Krankheit, benötigte Schutzkleidung, etc.
Jedoch steigt der Ertrag pro Stunde durch langfristige Entleihung, da der größte Kostenpunkt die Rekrutierung und Vermarktung des Verliehenen ist.

Dem Entleiher nützt dieses Verhältnis in der Art, das er gegenüber dem Arbeitnehmer keinerlei vertragliche Bindungen eingeht. D.h. er muss z.B. den Kündigungsschutz nicht beachten, da der Verleiher entsprechend in der Pflicht steht.

Einzig, sollte der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher ungültig sein, so kommt ein Arbeitsvertrag mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Entleiher durch gesetzliche Fiktion zustande.
Auch haftet der Entleiher für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, sowie Lohnsteuer seitens des Verleihers.
Generell profitiert der Entleiher dadurch, dass er mit einer Leiharbeitnehmerschaft Auftragsspitzen abdecken kann. Er kann also eine geringere Stammarbeitnehmerschaft vorhalten und bei Bedarf weitere qualifizierte Arbeitnehmer „dazu leihen.“
In Deutschland profitieren die Entleiher auch zusätzlich dazu, dass Leiharbeitnehmer i.d.R. ein geringeres Bruttoentgelt bekommen, als die Stammbelegschaft.

Quellen:
de.wikipedia.org

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