Arbeitnehmerüberlassung – Kündigung

Ein Zeitarbeitnehmer oder Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung hat keinerlei zusätzliche Rechte bezüglich des Kündigungsschutzes. Er kann aus den gleichen Gründen und im gleichen Rahmen kündigen oder gekündigt werden, wie ein normaler Arbeitnehmer auch.

Dies bedeutet, dass der Kündigungsschutz erst ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten greift. Vorher ist der Arbeitgeber sehr frei in den Möglichkeiten der Kündigung. I.d.R. werden hier 2 Wochen Kündigungszeit vereinbart. Das ist der maximale Rahmen, um eine Probezeit zu vereinbaren.
Außerdem gilt der Kündigungsschutz nur in Betrieben ab 10 Vollbeschäftigten. Da die meisten Zeitarbeitgeber aber größer sind, trifft dieser i.d.R. zu.

Eine weitere Option des Kündigungsschutzes ist die Befristung des Arbeitsvertrages von Vornherein. Bis 1985 war diese Option sogar verboten, da eine Befristung als Umgehung betrachtet wurde.

Dies bedeutet für unseren Zeitarbeiter, dass er innerhalb der ersten 6 Monate relativ einfach aus dem Betrieb wieder entfernt werden kann. Insbesondere geschieht dies, sollte er den Erfordernissen oder Anforderungen des Arbeitgebers nicht entsprechen.

Natürlich kann der Entleiher aufgrund seines Vertrages mit dem Verleiher einen Arbeitnehmer kündigen, so dass dieser nicht mehr im Betrieb des Entleihers arbeitet. Der Vertrag zwischen Zeitarbeitnehmer und Verleiher ist davon natürlich unberührt und setzt sich weiter fort. Der Verleiher muss dann die allgemein bekannten Regeln anwenden, sollte er den Arbeitnehmer kündigen wollen.

Befristung des Arbeitsvertrages

Natürlich ist es möglich einen Arbeitsvertrag in einer Arbeitnehmerüberlassung von vornherein zu befristen, so dass eine Kündigung nicht notwendig ist. Hier haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, entweder eine Begründung mit einfließen zu lassen, oder die Begründung weg zu lassen.
Es ist möglich, den Vertrag bis zu 2 Jahre ohne Begründung zu befristen. Dazu darf der Arbeitnehmer allerdings nicht schon einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
Diese Regelung gilt für eine Befristung mit Sachgrund jedoch nicht. Hier wird in der Regel die Befristung an einen Auftrag gekoppelt. So wird mit Kündigung des Auftrages auch der Arbeitnehmer automatisch gekündigt.
Jedoch muss der Entleihbetrieb beweisen, dass es keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung mehr gibt.

Quellen:
de.wikipedia.org
rechtsrat.ws