Arbeitnehmerüberlassung – In Deutschland

In Deutschland wurde die erste Leiharbeitsbude zur Arbeitnehmerüberlassung schon im Jahr 1960 gegründet.
Im Jahr 1972 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeführt und die Zeit der Entleihung auf maximal 3 Monate befristet. 1982 wurde die Entleihung ins Baugewerbe verboten und 1985 die Befristung der Entleihung auf 6 Monate verlängert. Diese Befristung wurde dann immer wieder schrittweise angehoben, bis der Wert schließlich 24 Monate erreichte.

Im Jahr 2003 wurden dann im Rahmen der Agenda 2010 unter Kanzler Gerhard Schröder und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement die Bestimmungen zur Höchstausleihdauer, des Befristungsverbots, sowie des Wiedereinstellungsverbots und des Synchronisierungsverbots ersatzlos aufgehoben. Im Ausgleich wurde ein Gleichbehandlungsgrundsatz eingeführt.
Hiermit sollte sichergestellt werden, dass Zeitarbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden sollten. Dies sollte für Lohn, Urlaub und Arbeitszeit gelten. Jedoch ist im Gesetzestext der Satz verankert, dass ein Tarifvertrag anders lautende Regelungen enthalten sein können.
Dies sollte der „Flexibilisierung des Arbeitsmarktes“ gelten und wurde mit dem 1. Januar gültig.
Der Equal Pay und Equal Treatment Grundsatz lässt jedoch eine Ausnahmen zulasten Arbeitnehmer in Tarifverträgen zu. Dies sollte lt. europäischem Recht auch die Ausnahme sein, ist jedoch in Deutschland eher die Regel.

Tarifverträge

Am 24. Februar wurde dann mit der Tarifgemeinschaft CGZP ein erster, abweichender Flächenvertrag vereinbart. Hierbei lag das Lohnniveau für die etwa 10.000 Beschäftigten ca. 40% unter dem, was der DGB und der Bundesverband Zeitarbeit (BZA) ausgehandelt hatten. In Folge dessen wurde der Vertrag zwischen DBG und BZA erneut verhandelt und ein Tarifvertrag geschlossen, der bis zu 33% niedriger lag als die unterste gesetzliche Grenze im Baugewerbe.
Mit diesem Schritt wurden derart niedrige Löhne in der Zeitarbeitsbranche verankert, so das Unternehmen damit begannen, nicht nur die Auftragsspitzen abzufangen, sondern auch Stammpersonal zu entlassen und dauerhaft Zeitarbeitsnehmer zu beschäftigen.
Dies führte zwischen 2003 und 2011 zu einer Verdreifachung der Angestellten in die unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt fielen.

Im Jahr 2010 stellte das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen fest das der Verband CGZP von Anfang an nicht tariffähig gewesen war und das die 280.000 Arbeitnehmer, welche in den ca. 1.600 Betrieben rückwirkend Anspruch auf Equal Pay und Equal Treatment hatten. Die entsprechenden Zeitarbeitsunternehmen mussten die Sozialversicherungsbeträge für die letzten 4 Jahre rückwirkend nachzahlen.

Aufgrund von Vorschlägen des DGB wurde am 1. Januar 2012 eine gesetzliche Lohnuntergrenze etabliert, welches ein Verleiher dem Arbeitnehmer zahlen muss. Dies gilt für in- und ausländische Verleiher.

Zahlen in der Branche

Wenn man sich die Zahlen der in der Zeit-, oder Leiharbeitsbranche Beschäftigten anschaut, so bemerkt man das in der Mitte des Jahres zumeist mehr Menschen beschäftigt sind, als am Ende des Jahres. Eine Ausnahme hiervon bietet lediglich die Jahre 2002, 2003, 2005, 2006 und 2009, wo zur Mitte des Jahres weniger Menschen beschäftigt waren, als gegen Ende des Jahres.
Für das Jahr 2009 kann man schlussfolgern, dass aufgrund der Finanzkrise des Jahres 2008 weniger Arbeitnehmer benötigt worden sind. Hier gab es zur Mitte des Jahres 2008 noch ca. 800.000 Zeitarbeitsnehmer, während es Mitte 2009 nur 600.000 waren. Dies ist der signifikanteste Rückgang.
Ansonsten lässt sich sehen, dass zwischen den Jahren 1996 und dem Jahr 2001 die Zahlen etwa verdoppelt haben. (ca. 180.000 auf 360.000)
In 2002 und 2003 ging die Anzahl der Beschäftigten nochmals kurz zurück auf ca. 330.000. Heute sind ca. 900.000 Menschen in der Zeitarbeit beschäftigt, welches zum Jahr 2003 eine Verdreifachung beträgt.
Die meisten dort angestellten Arbeiter sind im gewerblichen Bereich als Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsbeschreibungen angestellt. (ca. 1/3)
Frauen bilden in der Leiharbeit die Minderheit. Ende 2013 waren nur ca. 30% der beschäftigten Leiharbeitnehmer Frauen.

Zusätzlich zur Entlohnung durch den Verleiher bezogen 2010 noch ca. 52.000 Leiharbeitnehmer aufstockendes Arbeitslosengeld. Davon waren ca. 43.000 auf Vollzeitbasis beschäftigt.

Unternehmen, die eine Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen, unterliegen seit 2011 der Erlaubnispflicht. Diese Erlaubnis kann man von der Bundesagentur für Arbeit bekommen. Dies gilt für Unternehmen, die konzernintern, als auch unternehmensübergreifend sind.
Ausgenommen hiervon sind zum Beispiel Überlassungen zur Vermeidung von Kurzarbeit oder falls die Verleihung nicht ständig erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zu diesem Zweck eingestellt worden ist.

Die aktuell gültigen Tarifverträge sehen eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 35 Stunden/Woche vor. Diese wird aus einem Schlüssel berechnet, nach den Arbeitstagen des jeweiligen Monats, errechnet auf ein volles Jahr.
Gilt im Entleihbetrieb  eine 40 Stunden/Woche, so muss der Arbeitnehmer ebenfalls 40 Stunden/Woche arbeiten, wobei er nur 35 Stunden/Woche ausgezahlt werden. Die restlichen 5 Stunden/Woche werden dann dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben, welches der Verleiher betreibt. Stunden, welche über die 40 Stunden/Woche hinausgehen, werden ebenfalls dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben. Zuschläge werden im gleichen Monat ausgezahlt.
Das Arbeitszeitkonto kann je nach Tarifvertrag bis zu 150 oder 200 Plusstunden aufnehmen und diese werden i.d.R. erst mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verrechnet. Lediglich Stunden, die über 150 angehäufte Stunden hinausgehen müssen gegen Insolvenz abgesichert werden. Geht der Betrieb also Pleite, hat der Arbeitnehmer bis zu 150 Stunden umsonst gearbeitet.
Grundsätzlich werden für Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht ausgeliehen wird, keine Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto gebucht und der Lohn für einen 7 Stunden/Tag (35 Stunden/Woche) ausgezahlt. Den nicht ausgeliehenen Tag dem Arbeitszeitkonto zu belasten ist in Deutschland illegal. Das Arbeitszeitkonto dient nur dazu Freizeitausgleich für zuviel gearbeitete Stunden zu gewähren.

Es ist möglich dass der Arbeitgeber pro Monat zwei Tage Freizeitausgleich anordnen kann. Den Termin dafür kann der Arbeitgeber frei bestimmen, vorausgesetzt der Arbeitnehmer hat genügend Plusstunden auf seinem Konto. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf 2 freie Tage mittels Freizeitausgleichs. Diese muss er jedoch zuerst beantragen, welches der Arbeitgeber aus dringenden, betrieblichen Gründen ablehnen kann.

Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer ein Recht auf Lohnfortzahlungen. D.h. sie bekommen weiterhin ihren Lohn bei Urlaub, Krankheit und an Feiertagen. Verstößt ein Verleihbetrieb dagegen, so kann das zum Entzug der Erlaubnis führen.
Der Lohn des Arbeitnehmers richtet sich hierbei nach sog. Entgeltgruppen, für die Tätigkeit, welche der Arbeitnehmer übernehmen soll. Die Entgeldgruppen werden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen und können später nicht mehr abgewertet werden. Ausgenommen hierbei sind Arbeitnehmer, bei denen sich herausstellt, dass diese nicht die notwendigen Qualifikationen mitbringen um in der jeweiligen Stufe zu verbleiben.
Der Verleihbetrieb kann jedoch mit einer Zusatzvereinbarung die entsprechende Qualifikationsstufe nur zeitlich begrenzt anheben. Zum Beispiel für den Dauer eines Einsatzes.
Auch gewähren einige Firmen einen Verpflegungsmehraufwand für die Kosten von Fahrt- und Übernachtungen.

Je nach Tarifvertrag sind die Kündigungsfristen sehr kurz. In den ersten Wochen eines Arbeitszeitraumes teilweise sogar auf einen Tag reduziert. Zumeist gelten die gesetzlichen Fristen erst ab dem siebten Monat. Bis zum dritten Monat der Beschäftigung sind diese teilweise auf einer Woche eingedampft und gelten für befristete und unbefristete Beschäftigungsverhältnisse gleichermaßen.
Bei einer Kündigung seitens des Verleihers, muss er grundsätzlich eine entsprechende Sozialauswahl beachten.

Es ist auch möglich das der Verleiher gleichzeitig als Personalvermittler auftritt und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers beim Entleiher vorschlägt. Für diese Vermittlung bekommt der Verleihbetrieb i.d.R. zwischen 10% und 30% des zukünftigen Bruttojahresgehalts des Arbeitnehmers. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer vom Entleihbetrieb kostenlos übernommen wird, sobald die Einsatzdauer abgelaufen ist.

Steuerlich gesehen üben die Arbeitnehmer in einem Leiharbeitsverhältnis eine Auswärtstätigkeit aus. Entsprechend können Arbeitnehmer die Fahrten zum Betrieb des Verleihers als Werbungskosten geltend machen. Jedoch sind die Verpflegungskosten nur 3 Monate je Einsatzsstelle abzugsfrei. Entschädigungen die der Arbeitgeber für Fahrten und Verpflegung zahlt sind vollständig von der Steuer befreit.

In Deutschland gibt es mehr als 11.500 Zeit- und Leiharbeitsunternehmen, welche ca. 2% der Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. In den Niederlanden werden ca. 2,5% der Angestellten von dieser Branche beschäftigt, während es in Großbritannien sogar 5% sind.

Quellen:
de.wikipedia.org