Arbeitnehmerüberlassung – Grundlegendes

Arbeitnehmerüberlassung oder wie es im Volksmund auch heißt: Leiharbeit.
Dies bezeichnet den Vorgang, das ein Arbeitgeber (Verleiher) seine/n Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) überlassen kann. Hierbei übernimmt der Dritte dann die Rechten und Pflichten des Arbeitgebers und zahlt dem eigentlichen Arbeitgeber ein gewisses Entgelt. Der Vorgang ist in der Regel zeitlich begrenzt.

Die Idee der Arbeitnehmerüberlassung stammt ursprünglich aus dem Land of the Free, den Vereinigten Staaten von Amerika. Hier haben zwei Anwälte für kurze Zeit eine Sekretärin benötigt. Da sie jedoch niemanden für kurze Zeit einstellen, bzw. von einer anderen Firma ausleihen konnten, entwickelten Sie diese Idee. Im Jahr 1948 gründeten Sie dann die Firma Manpower Inc. Das Model selber wurde schnell erfolgreich, so das sie schon 1956 in verschiedene europäische Staaten expandierten.

Als Grundlage hierfür gibt es in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Auch in Bezug auf den Kündigungsschutz gibt es bei einem solchen Arbeitsverhältnis keine Unterschiede.

Bei dem Vorgang schließt der Arbeitnehmer mit dem Verleiher einen üblichen Arbeitsvertrag, der mit dem Zusatz verbunden ist, dass der Verleiher den Arbeitnehmer an Dritte verleihen kann. Hierbei übernimmt der Verleiher in der Regel keine Gewährleistung über die Qualität der Arbeit. Auch Schäden durch Arbeitsausfall werden nicht übernommen. Diese Risiken gehen also vollständig auf den Entleiher über.
Einzig für die Qualifikation des Arbeitnehmers übernimmt der Verleiher das Risiko.
Lediglich die Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften muss (auch bei gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung) der Verleiher übernehmen.
Das Weisungsrecht hat hierbei der Entleiher überlassen. D.h. der Entleiher hat gegenüber dem Arbeitnehmer Weisungsbefugnis. Jedoch darf nur der Verleiher Weisungs- und pflichtwidriges Verhalten ahnden.

Entlohnung der Arbeit

Die Überlassung wird meist auf Stundenbasis dem Verleiher entlohnt. Hierbei wird bei Ingenieur-Tätigkeiten meist der dreifache Bruttolohn des Arbeitnehmers angesetzt.
Hierbei ist zu beachten, das der Ertrag des Verleihers sich durch diverse Faktoren verringern kann. Dies sind z.B. auftragsfreie Zeiten, Krankheit, benötigte Schutzkleidung, etc.
Jedoch steigt der Ertrag pro Stunde durch langfristige Entleihung, da der größte Kostenpunkt die Rekrutierung und Vermarktung des Verliehenen ist.

Dem Entleiher nützt dieses Verhältnis in der Art, das er gegenüber dem Arbeitnehmer keinerlei vertragliche Bindungen eingeht. D.h. er muss z.B. den Kündigungsschutz nicht beachten, da der Verleiher entsprechend in der Pflicht steht.

Einzig, sollte der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher ungültig sein, so kommt ein Arbeitsvertrag mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Entleiher durch gesetzliche Fiktion zustande.
Auch haftet der Entleiher für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, sowie Lohnsteuer seitens des Verleihers.
Generell profitiert der Entleiher dadurch, dass er mit einer Leiharbeitnehmerschaft Auftragsspitzen abdecken kann. Er kann also eine geringere Stammarbeitnehmerschaft vorhalten und bei Bedarf weitere qualifizierte Arbeitnehmer „dazu leihen.“
In Deutschland profitieren die Entleiher auch zusätzlich dazu, dass Leiharbeitnehmer i.d.R. ein geringeres Bruttoentgelt bekommen, als die Stammbelegschaft.

Quellen:
de.wikipedia.org